Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) trat am 1. Januar 2010 in Kraft. Es regelt die Rechte und Pflichten, die gleichgeschlechtliche Paare mit einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft eingehen. Es unterscheidet sich von der Ehe in manchen Punkten wesentlich und ist von einer Gleichstellung mit dieser noch um einiges entfernt.
Auch wenn es sicherlich einen Teil zu der Abschaffung der Diskriminierung von Homosexuellen beigetragen hat, gibt es sogar einige Punkte, in denen Paare, die eine Eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, schlechtergestellt sind als Paare, die ohne diese rechtliche Bekräftigung leben. Dennoch kann die eingetragene Partnerschaft der Ehe in einigen Punkten als gleichgestellt ansehen. Dies gilt vor allem für das Steuerrecht und bei Renten- und Pensionsansprüchen. Zusätzlich gesteht es gleichgeschlechtlichen Paaren ähnliche Rechte wie verschiedengeschlechtlichen Paaren zu. Dazu gehören beispielsweise das Recht auf gemeinsames Wohnen, den gegenseitigen Beistand und die Mitwirkung im Erwerb des anderen.
Eine eingetragene Partnerschaft kann nur zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren erfolgen. Die Partner müssen außerdem volljährig und geschäftsfähig sein, dürfen nicht in direkter verwandtschaftlicher Beziehung miteinander stehen und müssen unverheiratet sein. Die Eintragung erfolgt nicht an Standesämtern, wie bei der Ehe, sondern bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Allerdings ist es in den Statuarstädten so, dass Standesamt und Bezirksverwaltungsbehörde ohnehin zusammenfallen. Hier ist eine offene Interpretation in soweit möglich, dass die Eintragung nicht nur in den gleichen Sälen wie die Eheschließung erfolgt, sondern auch eine eheähnliche Zeremonie abgehalten wird. Konservativer regierte Städte verzichten teilweise bewusste auf das Angebot einer Zeremonie und trennen den Ort der Verpartnerung strikt von denen der Eheschließung.
Außer der Eintragung unterscheidet sich die eingetragene Partnerschaft zusätzlich in rund 50 weitern Punkten. Ein Großteil davon hat eher symbolischen Charakter. So erhalten gleichgeschlechtliche Paare keinen „Familiennamen“, sondern einen „Nachnamen“, auch wenn seit November 2011 immerhin der klassische Bindestrich bei Doppelnamen erlaubt ist. Zusätzlich ist die eingetragene Partnerschaft eine wesentlich lockerere Verbindung als die Ehe.
So sind Unterhaltspflichten nach der Auflösung wesentlich geringer, die Partnerschaft kann bei Zerrüttung einseitig bereits nach drei anstatt nach sechs Jahren aufgelöst werden und gesetzliche Vorgaben für die Haushaltsführung fehlen. Der wohl eklatanteste Unterschied besteht aber wohl beim Umgang mit vorhandenen oder gewünschten Kindern. So ist es lesbischen Paaren in einer eingetragenen Partnerschaft sogar gesetzlich verboten, sich künstlich befruchten zu lassen. Eine Adoption (auch die eines Stiefkindes) ist nicht erlaubt. Auf diese Weise steht der nicht-leibliche Elternteil rechtlich in keinerlei Beziehung zu dem Kind. Eine Adoption des Kindes wäre erst nach Ableben des Partners möglich.