Mit dem Jawort gegenüber dem Standesbeamten bekennen sich Mann und Frau zum einen öffentlich zueinander und zum anderen zu einer gemeinsamen Lebensgemeinschaft. Aus diesem Zusammenschluss ergeben sich für beide Partner Rechte und Pflichten. Doch was bedeutet diese eheliche Lebensgemeinschaft?
a) dauerhaft und unzertrennlich

Eheringe
Schaut man im Ehegesetz (EheG) nach, so ist die Ehe nach österreichischem Gesetz eine unzertrennliche Gemeinschaft zwischen Mann und Frau. Die offene Bekundung vor dem Standesbeamten ist gleichzeitig die Einwilligung in eine dauerhafte Beziehung. Eheschließungen unter Bedingungen oder auf Zeit (z.B. wie im islamischen Recht) sind ungültig und werden nicht geschlossen.
b) gleichberechtigt und partnerschaftlich
Im Ehegesetz steht, dass in einer ehelichen Lebensgemeinschaft beide Partner gleichberechtigt sind. Das heißt, dass jeder persönliche Rechte und Pflichten hat. Fragen – z.B. über die Berufstätigkeit, die Führung des Haushaltes, die Erziehung der Kinder – sollen in gegenseitigem Einvernehmen beantwortet und unter Rücksicht aufeinander verantwortungsvoll umgesetzt werden. Dies gilt auch im Interesse der Kinder.
c) vertrauend und treu
Die Ehe schließt das gegenseitige Vertrauen mit ein. Dies bezieht sich nicht nur auf das Sexualleben. Es bedeutet vielmehr, sich in allem treu zu bleiben und dem Partner beizustehen – z.B. in seiner Persönlichkeitsentwicklung oder in anderen Veränderungen.
d) wertschätzend und unterstützend
Vor dem Standesbeamten gehen beide Ehepartner das Versprechen ein bei Krankheiten, in Krisen und schwierigen Zeiten sich gegenseitig beizustehen und entsprechend sich zu unterstützen. Dies gilt auch in Bezug auf die Erziehung der eigenen Kinder. Beide Partner verpflichten sich auf die persönliche Würde des anderen zu achten und diese, auch im Falle eines Streites, zu wahren.
Außerdem besteht nach dem Ehegesetz die Möglichkeit zu einem getrennten Wohnsitz, z.B. aus beruflichen Gründen. Dazu ist allerdings die Absprache beider Partner erforderlich.
Was allerdings nicht mehr im Ehegesetz zu finden ist, ist die “eheliche Pflicht” zum Geschlechtsverkehr, da dieser mittlerweile als fester Bestandteil einer ehelichen Lebensgemeinschaft gesehen wird. Allerdings sieht das Gesetz eine Verweigerung (sei es ständig oder grundlos) des Geschlechtsverkehrs als Eheverfehlung. Der Zwang zu sexuellen Handlungen (Vergewaltigung) stellt innerhalb der Gemeinschaft einen strafbaren Tatbestand dar.
Die Ehe kann als Gründung einer Familie gesehen werden. Fehlt die Begründung, warum einer der beiden Partner keine Kinder haben möchte, so besteht für den Anderen die Möglichkeit, die Scheidung einzureichen. Es sei denn, beide Partner sind mit einer kinderlosen Beziehung einverstanden.
Nach dem österreichischen Ehegesetz besteht Gütertrennung. Jeder Partner bleibt somit alleiniger Eigentümer seines Vermögens, welches er mit in die Ehe bringt.