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	<title>erstklassigerechte.at - Infos zu Gesetzen</title>
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		<title>Haftung bei Kreditkartenverlust</title>
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		<pubDate>Thu, 23 Feb 2012 14:19:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn der Geldbeutel abhandengekommen ist, denkt der unglückliche Eigentümer im ersten Moment oft zwar an den Führerschein, den Personal-Ausweis und natürlich das Bargeld, vergisst aber ganz das &#8220;Plastik&#8221; &#8211; nämlich die im Portemonaie befindliche Kreditkarte. Dabei ist es wichtig, beim Verlust einer Kreditkarte so schnell wie möglich zu handeln. In den &#8220;Allgemeinen Geschäftsbedingungen&#8221; aller Kreditkartenaussteller [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_28" class="wp-caption alignleft" style="width: 203px"><img class=" wp-image-28" style="margin: 10px;" title="kreditkarten-verlust-haftung" src="http://erstklassigerechte.at/wp-content/uploads/2012/02/kreditkarten-verlust-haftung.jpg" alt="" width="193" height="115" /><p class="wp-caption-text">Vorsicht vor Kreditkartenverlust</p></div>
<p>Wenn der Geldbeutel abhandengekommen ist, denkt der unglückliche Eigentümer im ersten Moment oft zwar an den Führerschein, den Personal-Ausweis und natürlich das Bargeld, vergisst aber ganz das &#8220;Plastik&#8221; &#8211; nämlich die im Portemonaie befindliche Kreditkarte. Dabei ist es wichtig, beim Verlust einer Kreditkarte so schnell wie möglich zu handeln.</p>
<p>In den &#8220;Allgemeinen Geschäftsbedingungen&#8221; aller Kreditkartenaussteller wird ganz genau festgelegt, was der gesunde Menschenverstand sowieso schon vorschreiben sollte: der Verlust (oder Diebstahl) einer Kreditkarte muss dem Finanzierungsinstitut umgehend gemeldet werden.</p>
<p>&#8220;Umgehend&#8221; bedeutet dabei nicht, die üblichen Geschäftsstunden der Bank abzuwarten. Um die Meldung des Verlustes zu jeder Tages- und Nachtzeit (und selbstverständlich auch am Wochenende) zu ermöglichen, stellen alle Kreditkartengesellschaften ihren Kunden eine zentrale Rufnummer zur Verfügung, die rund um die Uhr besetzt ist.<span id="more-27"></span></p>
<p>Diese Rufnummern sind unabhängig von den ausstellenden Banken. Ein Anruf löst eine unverzügliche Nutzungssperre auf dem Kreditkartenkonto aus. Ist der Karteninhaber seiner Meldungspflicht zeitnah nachgekommen, braucht er sich um die unbefugten Belastungen auf dem Konto keine größeren Sorgen mehr zu machen. Abgesehen von einer möglichen Eigenbeteiligung an einem etwaigen Missbrauch (in der Regel zwischen 50,&#8211; € und 100,&#8211; €) werden alle anderen Verluste vom Kreditgeber getragen.</p>
<p>Die relevanten Notrufnummern können in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, den persönlichen Unterlagen zur Kreditkarte, in Telefonbüchern und natürlich auch im Internet gefunden werden. Für den Kunden unterwegs (oder wenn man in der momentanen Panik nicht ganz klar denken kann) gibt es allerdings noch eine einheitliche Rufnummer, die einfach zu merken ist: 116 116.</p>
<p>Ein Anruf an diese Nummer sperrt den Zugang zu jeder Kreditkarte, unabhängig vom Aussteller. Ein weiterer Vorteil ist, dass mit dieser Nummer auch die Nutzung von Bankkarten und anderen Karten mit finanziellem Wert (zum Beispiel eine Handy-Karte) gesperrt werden kann.</p>
<p>Entsprechend einschneidenden Gerichtsurteilen muss der Aussteller einer Kreditkarte den Schaden nach Verlust nur übernehmen, wenn der Karteninhaber &#8220;seiner Sorgfaltspflicht genüge getan hat &#8221; &#8211; das heisst, wenn er den Verlust ohne Verzug gemeldet hat.</p>
<p>Das Risiko für den Kreditnehmer ist groß, wenn der Verlust oder Diebstahl zuerst einmal gar nicht bemerkt wurde. Um Haftung für solche Schäden zu vermeiden, sollte der Karteninhaber seine Karte immer mit größter Sorgfalt verwahren. Eine Kreditkarte ist bares Geld &#8211; und sollte entsprechend behandelt werden.</p>
<p><strong>Bildquellenangabe:</strong> Paul-Georg Meister  / pixelio.de</p>
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		<title>Wichtige Gesetze des Wirtschaftsprivatrechts</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 10:23:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetze]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Wirtschaftsprivatrecht ist eine Unterform des allgemeinen Privatrechts. Damit orientiert es sich zum einen an den grundlegenden und allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften. Zum anderen existieren in diesem Bereich aber auch zahlreiche Spezialgesetze, von denen hier nur die wichtigsten genannt werden können: Das BGB Das BGB ist der Grundstein des deutschen Privatrechts. Hier finden sich Regelungen zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Wirtschaftsprivatrecht ist eine Unterform des allgemeinen Privatrechts. Damit orientiert es sich zum einen an den grundlegenden und allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften. Zum anderen existieren in diesem Bereich aber auch zahlreiche Spezialgesetze, von denen hier nur die wichtigsten genannt werden können:<span id="more-25"></span></p>
<p><strong>Das BGB</strong></p>
<p>Das BGB ist der Grundstein des deutschen Privatrechts. Hier finden sich Regelungen zu den grundlegenden Fragen des menschlichen Zusammenlebens. Für das Wirtschaftsprivatrecht sind diejenigen Vorschriften bedeutsam, die das Vertragsrecht regeln. Dies sind die ersten beiden Teile, die zum Beispiel Fragen der Geschäftsfähigkeit klären und bestimmen, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag zustande kommt und wie er einzuhalten ist. Unter bestimmten Umständen kann aber auch das im dritten Buch des BGB geregelte Sachenrecht sowie das Erbrecht aus dem fünften Buch wichtig sein.</p>
<p><strong>Das StGB</strong></p>
<p>Auch im Wirtschaftsleben müssen Straftaten verhindert werden. Deshalb sind auch Einflüsse des Strafgesetzbuches (StGB) in das deutsche Wirtschaftsprivatrecht zu verzeichnen. Wesentlich sind hier diejenigen Straftaten, die sich auf das Vermögen beziehen. Dazu gehören etwa der Betrug (§ 263 StGB) mit seinen ebenfalls geregelten Unterformen oder die Untreue (§ 266 StGB).</p>
<p><strong>Das GWB</strong></p>
<p>Immer mehr Bedeutung erlangt das &#8220;Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen&#8221;. Dieses wurde mit dem Ziel geschaffen, den Wettbewerb zu schützen. Denn auch der Wettbewerb und die damit verbundene Preisentwicklung und Produktqualität ist ein wichtiges Gut, auf das die Gesellschaft nicht verzichten kann. Das GWB trifft zum Beispiel Regelungen gegen die Bildung von Kartellen. Das sind heimliche Bündnisse zwischen einzelnen Unternehmen, die etwa Preisabsprachen oder Handelsbündnisse beinhalten und auf diese Weise den Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen ausschalten. Derartige Kartelle werden im Rahmen des GWB mit empfindlichen Strafen belegt.</p>
<p><strong>Das HGB</strong></p>
<p>Nicht zu vergessen ist das Handelsgesetzbuch (HGB). Dieses kann auf eine lange Tradition zurückblicken und gehört &#8211; zusammen mit dem StGB und dem BGB &#8211; zu den ältesten Gesetzbüchern in Deutschland. Das HGB beschäftigt sich mit dem Recht der Kaufleute. Hierzu trifft es Bestimmungen, die von denen des BGB in gewissen Spezialfällen abweichen. Diese Spezialfälle sollen den besonderen Anforderungen des Wirtschaftsverkehrs zwischen Kaufleuten genügen. Es wird hierbei davon ausgegangen, dass Kaufleute in der Lage sind, besser auf sich selbst und ihre Geschäfte und Verträge aufzupassen als eine durchschnittliche Privatperson. Deshalb finden sich im HGB Bestimmungen, die den Betroffenen weniger schützen und ihm mehr abverlangen. </p>
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		<title>Das österreichische Scheidungsrecht</title>
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		<pubDate>Sun, 15 Jan 2012 08:32:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetze]]></category>

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		<description><![CDATA[In Österreich wurde etwa zeitgleich zur Einführung des deutschen Ehegesetztes die Scheidung einer Ehe erlaubt. Für eine Scheidung muss es allerdings Gründe geben, die in zwei Bereiche unterteilt werden können, nämlich der &#8220;Scheidung aus Verschulden&#8221; und der &#8220;Scheidung aus sonstigen Gründen&#8221; Beispiele für die Scheidung aus Verschulden sind: - Ehebruch - Anwendung von körperlicher/seelischer Gewalt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Österreich wurde etwa zeitgleich zur Einführung des deutschen Ehegesetztes die Scheidung einer Ehe erlaubt. Für eine Scheidung muss es allerdings Gründe geben, die in zwei Bereiche unterteilt werden können, nämlich der &#8220;Scheidung aus Verschulden&#8221; und der &#8220;Scheidung aus sonstigen Gründen&#8221;<span id="more-10"></span></p>
<p><strong>Beispiele für die Scheidung aus Verschulden sind:</strong><br />
- Ehebruch<br />
- Anwendung von körperlicher/seelischer Gewalt<br />
- künstliche Befruchtung ohne Wissen des Partners<br />
- grundlose und dauerhafte Verweigerung des Geschlechtsverkehrs<br />
- Vernachlässigung der Kindererziehung<br />
- Verletzung der ehelichen Treue<br />
- Nichtbesuchen der Ehefrau während des Wochenbettes im Krankenhaus<br />
- grundloses schlechtes Verhalten gegenüber den Schwiegereltern<br />
- Verweigerung zur Zeugung von Kindern<br />
- Verletzung von Unterhaltspflichten<br />
- Alkoholmissbrauch und damit einhergehendes unakzeptables Verhalten<br />
- Ehrloses Verhalten gegenüber dem Ehepartner und/oder in der Öffentlichkeit</p>
<p><strong>Beispiele für Scheidung aus sonstigen Gründen ist:</strong><br />
- Ehewidriges Verhalten aufgrund von geistigen Störungen<br />
- Geisteskrankheit<br />
- Erkrankung an ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten<br />
- einvernehmliche Scheidung</p>
<p><strong>Ablauf einer Scheidung vor Gericht:</strong><br />
Alle Scheidungsgründe außer der einvernehmlichen Scheidung werden vor Gericht verhandelt. Hier stehen sich die Ehepartner als Kläger und Angeklagter gegenüber und das Gericht entscheidet, ob dem Scheidungsantrag des Klägers zugestimmt wird oder die Scheidung abgelehnt wird. Bei dieser Scheidung wird eine Art &#8220;Schuldfrage&#8221; geklärt, es müssen nicht beide Partner mit der Scheidung der Ehe einverstanden sein. Falls dem Antrag des Klägers nachgegeben wird, wird die Ehe auch ohne Zustimmung des Angeklagten geschieden.</p>
<p><strong>Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung:</strong><br />
Wer sich einvernehmlich scheiden lassen will, muss vor der Scheidung mindestens 6 Monate in getrennten Haushalten leben. Das soll eine übereilige Scheidung verhindern. Anschließend müssen beide Ehepartner darüber überein stimmen, dass ihre Ehe unwiderruflich zerrüttet ist und sie keine Chancen sehen, ihr eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Zudem muss ein gemeinsamer Scheidungsantrag gestellt werden und Einvernehmen über die Folgen der Scheidung herrschen. </p>
<p>Diese Folgen betreffen die Aufteilung des Vermögens und aller Sachgüter und auch aller Schulden, Unterhaltsansprüche und die Sorgerechte für eventuelle gemeinsame Kinder. Diese Vereinbarungen werden in einem Art Vergleich geregelt und festgehalten, eine einvernehmliche Scheidung bedarf also keines Gerichtsverfahrens.<br />
Den Scheidungsantrag muss das Ehepaar in dem örtlichen Gericht einreichen, das für ihren Wohnort zuständig ist.</p>
<p><strong>Die Folgen einer Scheidung:</strong><br />
Nach einer Scheidung ist die Ehe aufgelöst und die ehemaligen Ehepartner sind von allen ehelichen Rechten und Pflichten entbunden. Doch es können auch neue Verpflichtungen, wie zum Beispiel Unterhaltsansprüche für Ehepartner und/oder Kinder entstehen.<br />
Die Ehepartner behalten nach der Scheidung grundsätzlich den Namen, den sie bei der Eheschließung angenommen haben, wer jedoch seinen alten Namen wieder annehmen möchte, muss dazu einen gesonderten Antrag stellen.</p>
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